|
VORAUSSETZUNGEN
Zum Lehrgang zuzulassen sind Personen mit dem Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kom- menden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleich- wertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie Studierende in der Endphase eines zumindest 4-jährigen Diplomstudiums oder Masterstudiums. Alternativ können einschlägig qualifizierte Personen ohne Hochschulabschluss mit einer wenigstens dreijährigen Erfahrung im Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen aufgenommen werden. Voraussetzung sind die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 UG 2002 und der Nachweis von 180 ECTS-Anrechnungspunkten (oder gleichzuhaltende Ausbildung) aus Teil- studien, Weiterbildungen oder Kursen.
Jedenfalls erforderlich ist die Beherrschung der deutschen Sprache. Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Stu- dienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deut- schen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung mindestens auf C1-Niveau vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
|